Informationen für Schiedsrichter, Funktionäre, Spieler und Vereine im Spielkreis Mosel

 Regelwerk

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 Futsal

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 Mitteilungen des Lehrwarts

 Lehrbrief des Verbands-Lehrwartes
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 C-Klasse: 9er Mannschaften und Wiedereinwechselungen
 Ab der Saison 2008/2009 darf in der untersten Kreisliga (C-Klasse) mit 9er Mannschaften gespielt werden; zudem ist dort das Wiedereinwechseln erlaubt. Ein Hinweis vom Kreislehrwart zu dieser Regelung findet ihr HIER -PDF-Dokument-


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 "Schiedsrichter-Soll" und Wiederzulassung

 Schiedsrichtergestellung (Auszug aus der Spielordnung FV Rheinland §3)
 Jeder Verein, der sich am Pflichtspielbetrieb beteiligt, ist verpflichtet, für die Dauer eine Spieljahres (01.07. - 30.06. des folgenden Jahres) Schiedsrichter zu  stellen. Die Anzahl der zu stellenden Schiedsrichter richtet sich nach der Klassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des Vereins bzw. der  Spielgemeinschaft. Es haben Vereine 
 - mit Lizenzspielermannschaft, der Regionalliga, der Amateur-Oberliga und der Rheinlandliga je vier,
 - der Bezirksliga je drei
 - der Kreisklasse A, B und C je zwei
 - der Kreisliga D einen Schiedsrichter zu stellen.
 Nimmt ein Verein ausschließlich am Spielbetrieb der Frauen teil, so hat er ab der Rheinlandliga aufwärts zwei, in den tieferen Klassen einen Schiedsrichter zu  stellen. 
 Scheidet ein Schiedsrichter während des Spieljahres aus und erfüllt der Verein dadurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr, hat er einen  weiteren nach §4 der Schiedsrichterordnung anerkannten Schiedsrichter schriftlich der Verbandsgeschäftsstelle zu folgenden Stichtagen zu melden:
 - beim Ausscheiden in der Zeit vom 01.07. bis 31.10. zum 15.12. des laufenden Spieljahres
 - beim Ausscheiden in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. zum 15.04. des laufenden Spieljahres.
 Bei Nichterfüllung dieser Auflagen treten die Rechtsfolgen nach Ziffer 2, 3, 4 oder 5 ein.
 Schiedsrichter, die in der Zeit nach dem 01.03. ausscheiden, werden bis zur Beendigung des Spieljahres (30.06.) auf die Soll-Zahl angerechnet.
 Es werden nur die Schiedsrichter angerechnet, die zu Beginn des Spieljahres bzw. am Stichtag 14 Jahre alt sind.

 Wiederzulassung (Auszug aus der Schiedsrichterordnung des FV Rheinland §9)
 Für einen Schiedsrichter, der nicht länger als drei Jahre ausgeschieden war, kann Antrag auf Wiederzulassung gestellt werden, der bei der  Verbandsgeschäftsstelle einzureichen ist. Über den Antrag entscheidet der Verbandsschiedsrichterausschuss nach Stellungnahme des zuständigen  Kreisschiedsrichterobmanns.